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Facharbeit
Hochschule für Soziale Arbeit Zürich, März 2000 Inhaltsverzeichnis 1.
Einleitung
2.
Die
Verwandtenunterstützungspflicht
2.2.
Die
Verwandtenunterstützungspflicht in den SKOS- Richtlinien
3.1. Statistik
5.
Was spricht für, was gegen die
Verwandtenunterstützungspflicht?
6.1.
Schlussfolgerungen
1.
Einleitung
"Gemeinde schröpft Rentnerpaar". So titelte der K- Tip
seinen Artikel in der Februarausgabe dieses Jahres zur Verwandtenunterstützungspflicht.
An meiner momentanen Praktikumsstelle beim Beobachter- Beratungszentrum
gehen fast täglich schriftliche und telefonische Anfragen zu diesem
Thema ein. Eltern machen sich Sorgen um Ihr Haus und Vermögen,
Schwiegertöchter- oder söhne packt das Grauen bei der Vorstellung, die
ungeliebte Schwiegermutter noch jahrelang im Heim unterstützen zu müssen. Tatsächlich erlebt die Verwandtenunterstützungspflicht in den letzten
Jahren nach der Hochkonjunktur eine Renaissance. "Was einst gedacht
war als Druckmittel gegen pflichtvergessene Verwandte wird heute, in
Zeiten leerer Sozialhilfekassen, zur willkommenen Finanzquelle. Immer häufiger
und systematischer versuchen die Behörden der Kantone und Gemeinden,
ihre Sozialhilfeausgaben bei den pflichtigen Verwandten wieder
einzutreiben" (Wirz, Internet). Grund genug, mich mit dieser Thematik näher auseinanderzusetzen, und
zwar mit folgenden Fragestellungen: Was genau ist die Verwandtenunterstützungspflicht und wie wird sie
angewendet? Warum blüht Sie zunehmend auf, und welche "Blüten"
treibt sie dabei? Was spricht für sie, was eher dagegen? Den Abschluss
wird meine persönliche Stellungnahme bilden. 2.
Die
Verwandtenunterstützungspflicht
2.1. Gesetzliche VerankerungIm Jahre 1912 wurde im schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) unter
Artikel 328 Abs. 1 die Verwandtenunterstützungspflicht festgehalten.
Seit Januar 2000 gilt eine neue Fassung, in der als wesentlichster Punkt
die Unterstützung unter Geschwistern wegfällt. Art.
328 Noch aus dem Jahre 1912 stammt der Artikel 329, ZGB: Art. 329 Zusammengefasst müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit die
Verwandtenunterstützung zur Anwendung kommt (vgl. Beobachter Merkblatt
zur Verwandtenunterstützungspflicht): 1.
Es
besteht ein Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie zur berechtigten
Person 2.
Die
berechtigte Person ist in einer objektiven Notlage 3.
Die
Pflichtigen leben in günstigen Verhältnissen 4.
Die
Unterstützungsleistung ist für die Pflichtigen zumutbar Wenn sich Pflichtige weigern, die Unterstützung zu bezahlen kann die
Gemeinde klagen, und den Anspruch auf rechtlichem Weg durchsetzen. 2.2. Die Verwandtenunterstützungspflicht in den SKOS- RichtlinienDie SKOS berücksichtigt beim Thema Verwandtenunterstützung das
steuerbare Einkommen einschliesslich Vermögensverzehr (Alleinstehende
Fr. 60'000, Verheiratete Fr. 80'000 sowie einen Zuschlag von Fr. 10'000
pro minderjährigem oder in Ausbildung befindlichem Kind). Vom
steuerbaren Vermögen wird ein Freibetrag abgezogen und der Restbetrag
aufgrund der durchschnittlichen Lebenserwartung umgerechnet und zum
Einkommen gezählt. Die SKOS stellt sich klar auf den
Standpunkt, dass Beträge von Verwandten aufgrund gegenseitiger
Absprachen zu erzielen sind, immer auch in Anbetracht der Auswirkungen
auf die bedürftige Person und den Hilfsprozess. Die Verhältnisse
sollen im Einzelfall genau geprüft werden und die Mitarbeit
(Betreuungsleistungen) der Angehörigen berücksichtigt werden. Weiter
wird festgehalten, dass bei Grundeigentum oder grösseren nicht flüssigen
Vermögenswerten spezielle Vereinbarungen getroffen werden können, z.B.
mit grundpfandrechtlicher Sicherstellung (SKOS- Richtlinien, F.4-2). 2.3. Handhabung der KantoneSo vielfältig die Sozialhilfegesetze in den Kantonen sind und die SKOS-
Richtlinien angewendet werden oder nicht, so unterschiedlich zeigt sich
auch die Handhabung der Verwandtenunterstützungspflicht zwischen und in
den Kantonen. Die Palette reicht von keiner Prüfung der Pflicht in eher
ländlichen Kantonen (AI) über Prüfung ohne aber bei Verweigerung zu
klagen (z.B. SH, BL), bis zu systematischer Prüfung mit Klagen (LU). Die Negativliste führt im Moment der Kanton Solothurn an, der die
Verwandtenunterstützungspflicht rigoros umsetzt. Seit 1997 gab es 26
Klagen, 1998 nahm der Kanton auf diesem Weg dank tiefen Einkommens- und
Vermögenslimiten ( Einkommen ab Fr. 50'000, Vermögen ab Fr. 50'000) 1
Mio. Fr. ein. Diese Werte liegen deutlich unter den Richtlinien der SKOS.
Seltsame Blüten treibt dort auch ein Projekt namens "Solo
pro" für Ausgesteuerte. Die Sozialhilfeleistung, die den
ProjektteilnehmerInnen als Lohn für Arbeit ausbezahlt wird, unterliegt
der Rückerstattungs- und Verwandtenunterstützungspflicht. Es ist fraglich, ob die Einnahmen aus Verwandtenbeiträgen im Vergleich
zu den sonstigen Ausgaben für Sozialhilfe effektiv ins Gewicht fallen. 3.
Gemeinden
unter Druck
Die Sozialpolitik und insbesondere das soziale
Sicherungssystem ist nicht nur durch demogra-phische Faktoren
herausgefordert. Die Veränderung der Lebens-und Arbeitsformen und die
Beantwortung der Frage, wieviel soziale Sicherheit wir uns leisten können
und wollen, führen ebenfalls zu starken Veränderungen. Das soziale
Sicherungssystem hat sich bisher nur langsam den veränderten
gesellschaftlichen Lebens- und Arbeitsformen angepasst. Verschiedene Armutsstudien haben ergeben, dass
Angehörige folgender Gruppen überdurchschnittlich häufig durch das
Netz der sozialen Sicherung fallen: Alleinerziehende,
Invalidenrentner/innen, AHV-Rentner/innen welche die Ergänzungsleistungen
nicht beziehen, Einzelpersonen und Familien, die trotz Vollzeiterwerbstätigkeit
nicht genügend Einkommen haben, ausgesteuerte Langzeitarbeitslose und
ihre Familien. Dementsprechend sind die Fürsorgeausgaben stetig und
aufgrund der Rezession in den letzten fünf Jahren stark angestiegen. Problematisch sind an dieser Entwicklung vor allem
zwei Aspekte: 1.
Der Fürsorgebereich wird auf kommunaler Ebene sehr uneinheitlich geregelt
und vollzogen. Dadurch entstehen ungleiche Behandlungen gleicher Fälle. 2.
Gerade in ländlichen Gegenden ist die
Hemmschwelle für den "Gang aufs Sozialamt" sehr hoch. Im
Kanton Bern bezieht beispielsweise nur knapp ein Fünftel aller
einkommensschwachen Haushalte auch Fürsorgeleistungen (vgl. BFS, S.96). 3.1.
Statistik
Eine Studie zur Belastung der öffentlichen Sozialhilfe in den Kantonen
Zürich, Bern, St. Gallen und Aargau zeigt die Entwicklungen in den
Jahren 1990 bis 1997 auf. Die Daten der untersuchten Kantone umfassen
knapp 900 Gemeinden, was etwa der Hälfte aller Deutschschweizer
Gemeinden und rund 60% der Bevölkerung entspricht. Während
von 1990 bis 1994 die Sozialhilfequote um 84% zugenommen hat
verkleinerte sich ihr Anstieg von 1994 bis 1997 auf gut die Hälfte, nämlich
durchschnittlich 48% (vgl. Tabelle 1 im Anhang). Damit hat sich in den
grössten Kantonen der Deutschschweiz ab Mitte der neunziger Jahre im
Bereich der Sozialhilfe das Problemwachstum etwas abgeschwächt. Allerdings hatten vor allem die kleinen Gemeinden
einen hohen Belastungszuwachs zu verzeichnen, seit 1994 nämlich eine
doppelt so hohe Fallzahl. In den grossen Zentren und Agglomerationen der Kantone Zürich und St.
Gallen stiegen die Unterstützungszahlen nach 1994 vergleichsweise
gering an. Obwohl die grossen Zentren und Agglomerationen insgesamt am
stärksten belastet sind, war die Problemzunahme bei den unzähligen
kleinen Gemeinden in den letzten Jahren mit Abstand am grössten. Bei den kleinen und kleinsten Gemeinden verdreifachten sich die
Nettoausgaben für wirtschaftliche Sozialhilfe (Ausgaben für Unterstützungsleistungen
nach Abzug von Rückzahlungen durch den Kanton, den Bund und andere
Gemeinden sowie Rückerstattungen von Sozialversicherungen usw.) nahezu. Die Entwicklung der Belastungen und vor allem die Kostenentwicklung ist
in kleinen Einzugsgebieten im Vergleich zu grösseren Städten sehr
unberechenbar und unabsehbar. Während die grossen Städte seit 1994
fast alle (85%) eine homogene Entwicklung (leichte Zunahme der
Sozialhilfequote) verzeichneten, verliefen die Entwicklungen in den
kleinen Gemeinden sehr unterschiedlich. Unter diesen Rahmenbedingungen
ist es für diese Gemeinden fast unmöglich, eine angemessene
Infrastruktur aufzubauen/zu planen und die entsprechenden Kosten für
die Sozialhilfe zu budgetieren. Neben dem Aufbau einer entsprechenden Infrastruktur für die Bewältigung der Problemzunahme in der Sozialhilfe, müssen sich die zuständigen politischen Behörden zudem auf der sozialpolitischen Ebene mit dem höheren Problemaufkommen auseinandersetzten. Die Behörden sind durch die Problementwicklung aufgefordert, eine inhaltlich neue oder entsprechend angepasste Sozialpolitik festzulegen. Es gibt verschiedene Hinweise darauf, dass die Sozialbehörden diese Aufgabe sehr unterschiedlich wahrnehmen können: verschiedenste Gemeinden formulieren eine fortschrittliche, innovative Sozialpolitik und stellen entsprechende fachliche wie finanzielle Ressourcen zur Verfügung, andere Gemeinden vertreten eine restriktive Sozialpolitik. Diese gemeindespezifischen, sehr unterschiedlichen sozialpolitischen Strategien erschweren auf kantonaler Ebene die Kooperation und sozialpolitische Steuerung und Planung erheblich (Stremlow, 1999, Internet). Durch den finanziellen Druck sehen sich die Gemeinden gezwungen, weitere Möglichkeiten der Finanzierung auszuschöpfen. Dazu gehören neben vermehrten Anmeldungen an die IV der Rückgriff auf den ZGB-Artikel der Verwandtenunterstützungspflicht. Es kommt zur behördlich verordneten Familiensolidarität.
4.
Gesellschaft
im Wandel
Wir leben heute in einer Zeit des gesellschaftlichen Wandels. Alte
Familien- und Lebensstrukturen brechen auf und lassen neue, andere
Formen des Zusammenlebens zu. Zu Beginn dieses Jahrhunderts welche auch die Zeit der Entstehung des
ZGB ist, galt die Familie als der Ort an dem die Bedürfnisse der
einzelnen Mitglieder in verschiedensten Bereichen erfüllt wurden. Die
Solidarität untereinander wurde stark betont, Produktions-,
Sozialisisierungs- und Fürsorgefunktionen innerhalb der Familie
wahrgenommen (z.B. Altersvorsorge, Krankenpflege). Im Laufe der Zeit
wurden diese Funktionen zunehmend ausgelagert und von externen
Organisationen oder vom Staat übernommen (z.B. AHV, andere
Versicherungen, öffentliche Fürsorge) (vgl. Ryffel,
Familiensoziologie). Allerdings stützt sich das Versicherungsprinzip
auf die Dauererwerbsarbeit und die intakte Kleinfamilie ab, und erzeugt
dadurch neue Risiken. Wir leben heute mit einer Vielfalt von Lebens- und Familienformen, einer
sog. Pluralisierung. Dies hat vor allem drei Gründe: Demographisch:
Wir haben einen massiven Anstieg der Lebenserwartung und damit verbunden
eine höhere Anzahl von Witwen, Alleinstehenden, und pflegebedürftigen
Menschen. Verändertes
Geschlechtsrollenverständnis, vor allem für Frauen: die Lebensplanung verändert
sich: wo früher der Mann als Ernährer die Kleinfamilie finanziell
absicherte, müssen heute Rollen und Funktionen ausgehandelt werden.
Beziehungen werden komplizierter, Scheidungen häufiger. Prozess
der Individualisierung: Der Mensch war früher in klare, normative
Strukturen eingebettet. Heute findet eine Auflösung dieser Strukturen,
sowie des traditionellen Rollenverständnisses von Mann und Frau statt. Wir haben uns von einer Gesellschaft mit traditionellen
Familienstrukturen und einem stark ausgeprägten Familiensolidaritätsgedanken
hin zum Sozialstaat bewegt. Heute ist weniger gesellschaftlich
vorgegeben, der und die Einzelne gestaltet seine Lebensbiographie
selber. Der Zwang zur Freiheit kann aber auch zur Überforderung werden. Zusammengefasst kann gesagt werden, dass der gesellschaftliche Wandel
Risiken schafft, für die das Sozialversicherungssystem kein Netz
bietet: Bsp. Geschiedene, Alleinerziehende, Ausgesteuerte, Suchtkranke.
Gerade Frauen, die für die Gesellschaft absolut zentrale Arbeiten in
Erziehung, Bildung und Betreuung leisten und diese solidarisch für die
Allgemeinheit erbringen sind heute stark gefährdet durch die Löcher
der sozialen Sicherung zu fallen. Hinzu kommen die immensen Kosten von
Pflegeheimen, wo Menschen ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen und
knappen Einkünften auf weitere Unterstützung angewiesen sind. In den letzten Jahren wurde eine Lockerung der Familienbanden
festgestellt: wachsende Zahl von Einpersonenhaushalten, abnehmende
Heirats- und zunehmende Scheidungsrate, rückläufige Geburtenraten.
Dies lässt eine Entfremdung zwischen Familienmitgliedern vermuten, die
den Vorrang von familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsbeiträgen
im Bereich der Verwandtenunterstützung ernsthaft in Frage stellt, dürfte
sich doch die Hemmschwelle, um auf familienrechtliche Pflichten zu
pochen und sich als Sozialhilfeempfänger zu erkennen zu geben
zweifellos erhöhen Coullery, 76-77). 5.
Was
spricht für (+), was gegen (-) die Verwandtenunterstützungspflicht?
+
Die Gemeinden sehen sich einem hohen finanziellen Druck ausgesetzt. Dies
vor allem dadurch, weil neue Risiken zu wenig abgesichert sind und die
Betroffenen schliesslich bei der Sozialhilfe landen. Mit der
Durchsetzung der Verwandtenunterstützungspflicht verschaffen sich die
Gemeinden einerseits eine zusätzliche Finanzquelle, andererseits eine
Legitimation bezüglich der Subsidiarität. +
Der zusätzliche Druck fördert den Reintegrationswillen des/ der
Einzelnen. -
Erzwungene Familiensolidarität in Form der Verwandtenunterstützungspflicht
verschleiert die Tatsache, dass finanzielle Not nicht nur ein
individuelles oder familiäres, sondern auch ein gesellschaftliches
Problem ist (Beobachter Merkblatt zur Verwandtenunterstützungspflicht).
Das Prinzip der Familiensolidarität erschwert gesellschaftliches über
die Familie hinausgreifendes Solidaritätsdenken. Armut erscheint so als
individuelles, gegebenenfalls als familiäres, nicht aber als
gesellschaftliches Problem (vgl. Mäder/ Neff, 68). -
Der Aufwand, den der Staat aufwenden muss, um das Geld bei Eltern,
Kindern, usw. einzutreiben, sowie Klagen zu erheben kostet zusätzlich
Geld. Fraglich ist, inwieweit Aufwand und Ertrag in einem Verhältnis
stehen. -
Die uneinheitliche Regelung in den Kantonen ist stossend. Finanziell
gutbetuchte Eltern müssen im Kanton AI für z.B. ihren drogenabhängigen
Sohn nicht aufkommen, während Eltern im Kanton SO bluten. -
Die
erzwungene Familiensolidarität löst bei den betroffenen Scham aus, bei
den Pflichtigen nicht selten Wut und Verzweiflung und gefährdet das
ohnehin schon strapazierte familiäre Netz und den
Wiedereingliederungsprozess. -
Die
Angst davor, die Verwandten würden von der Gemeinde in die Pflicht
genommen, ist ein Grund unter vielen anderen, dass Bedürftige trotz
prekärer finanzieller Situation keine Sozialhilfeleistungen beantragen. - Die Verwandtenunterstützungspflicht fördert unter vielen anderen
Aspekten die Landflucht: In ländlichen Gebieten mit höherer sozialer
Kontrolle kann es beschämend sein, wieder z.B. von den Eltern unterstützt
werden zu müssen. 6.
Persönliche
Stellungnahme
Spätestens nach der Auflistung der Argumente für oder gegen die
Verwandtenunterstützungspflicht wird deutlich, dass ich der Thematik
nicht ganz unvoreingenommen gegenüberstehe. Es gäbe durchaus noch
weitere Argumente dagegen, allerdings würde dies an der Problematik an
sich nichts ändern. Ich stehe der Thematik zwiespältig gegenüber. Ich bin nicht grundsätzlich
für die Abschaffung dieses ZGB Artikels. Ich empfände es sogar als
stossend, wenn sehr begüterte Verwandte nicht pflichtig wären. Ich würde
es aber sehr begrüssen, wenn die Thematik in den Fürsorgebehörden und
auch auf politischer Ebene überdacht würde und in der Praxis mit der nötigen
Sensibilität angegangen würde. Dieses Überdenken hatte zur Folge,
dass seit Januar 2000 die Geschwister nicht mehr pflichtig sind, es
sollte aber aus meiner Sicht noch weiter gehen. Ich sehe die Aktualität der Verwandtenunterstützungspflicht in einem
Zusammenhang mit dem zunehmendem Versagen unserer sozialen Sicherheit.
Zu viele neue Risiken sind nicht abgesichert, die Maschen des sozialen
Netzes werden grösser, das Geld in den Fürsorgekassen wird knapper,
der politische Wind weht rauher. Es ist durchaus verständlich, dass im
Sinne der Subsidiarität alle zur Verfügung stehenden Mittel verwendet
werden, um leere Fürsorgekassen zu entlasten. Problematisch wird es
aber, wenn Verwandtenunterstützungsbeiträge erzwungen werden, und die
Berechnung der Pflichtleistung unterhalb der SKOS- Richtlinien liegt. Es
gilt abzuwägen, ob die psychosozialen Folgen in einer Familie gegenüber
dem finanziellen Nutzen der Gemeinde zu verantworten ist. Es ist nicht
von der Hand zu weisen, dass soziale Risiken und Probleme in gewissen
Familien gehäuft auftreten. Durch die erzwungene Familiensolidarität
wird Ungleichheit zementiert und bei den Pflichtigen selbst können
existentielle Ängste ausgelöst werden, vor allem wenn kein Ende
absehbar ist. Aus meiner Beratungstätigkeit beim Beobachter bin ich
schockiert, wie stur sich manche Behörden durchsetzen, ohne dem
weiteren Kontext der familiären Situation Beachtung zu schenken. 6.1. Schlussfolgerungen·
Auch bei der Verwandtenunterstützungspflicht gilt, dass die SKOS-
Richtlinien für alle Kantone als verbindlich gelten sollten. ·
Die Einkommens- und Vermögensgrenzen der SKOS müssen deutlich erhöht
werden. ·
Die Geltendmachung der Pflicht sollte unter Berücksichtigung des familiären
Kontextes erfolgen und mit der nötigen Sensibilität eingefordert
werden. Das heisst, dass die Parteien zuerst zu einem Gespräch
eingeladen werden und die Thematik dann mit aller sozialarbeiterischer
Kunst angegangen werden sollte. ·
Die Gemeinde sollte nur dann klagen, wenn erstens die Vermögens- und
Einkommensgrenzen erhöht wurden, zweitens nach Prüfung des familiären
Kontextes nichts gegen die Unterstützungspflicht spricht und es sogar
stossend wäre, die Verwandten nicht zu verpflichten. ·
Auf politischer Ebene müssten die neuen Risiken besser abgesichert
werden so dass die Fürsorge entlastet werden kann. ·
Die Diskussion um alternative Sicherungssysteme (z.B. garantiertes
Grundeinkommen) sollte vorangetrieben werden. ·
Es ist für Betroffene sicher ratsam, bei einer Verfügung der Gemeinde
die nicht auf der Grundlage der SKOS- Richtlinien basiert, die Pflicht
zu verweigern und den Rechtsweg zu beschreiten. Die Gerichte stützen
sich meistens auf die SKOS- Richtlinien. Literatur-
und Quellenangaben
Beobachter (Hrsg.) (1999). Beobachter Broschüre
Verwandtenunterstützungspflicht. Zürich: Beobachter. Bundesamt für Statistik (Hrsg.) (1996). Herausforderung
Bevölkerungswandel.
Auswirkungen der demographischen Veränderungen auf verschiedene
Politikbereiche. Bern:BFS. Coullery, P.
(1993). Das Recht auf Sozialhilfe.
Wien: Haupt. Der schweizerische Beobachter (Hrsg.) (1996). ZGB für den Alltag. Beobachter Buchverlag: Zürich. Mäder, A., Neff,
U. (1990). Vom Bittgang zum Recht.
Haupt: Bern. Seiler, P.
(2000). Gemeinde schröpft
Rentnerpaar. K- Tip, 3, 8-9. SKOS (Hrsg.) (1998) Richtlinien
für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe. SKOS: Bern. Stremlow, J. (1999). Aktuelle
Belastungsentwicklung in der öffentlichen Sozialhilfe. Internet:
socio.ch, online Publikationen. Wirz, T.
(1999). Verwandtenunterstützung:
Die Behörden bitten zur Kasse. Internet: Beobachter.ch/aktuell/artikel99/22.99_verwandte.html TOP Anhang
Tabelle
1: Belastungsentwicklung bei der wirtschaftlichen Sozialhilfe von 1994 -
1997 (Kantone Zürich, Bern, St. Gallen und Aargau)
1 Anzahl der Unterstützungsfälle je 1'000 Einwohner/innen Tabelle
2: Entwicklungsmuster der Belastungen im kommunalen Sozialwesen
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